GW-Kauf: Fehlender Zweitschlüssel als Sachmangel

Von autorechtaktuell.de

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Ein Gebrauchtwagenkäufer kann nicht nachträglich einen Zweitschlüssel oder auch Schadenersatz wegen des Fehlens eines solchen verlangen, wenn im Kaufvertrag wie üblich dokumentiert wird, dass nur ein Schlüssel übergeben wird.

(Bild: Opel Insignia /Zulio / CC BY-SA 2.0)

Ein Käufer kann nicht nachträglich einen Zweitschlüssel oder Schadenersatz wegen des Fehlens eines solchen verlangen, wenn im Kaufvertrag wie üblich dokumentiert wird, dass nur ein Schlüssel übergeben wird. Dies kann mündlich auch anders vereinbart werden, was aber regelmäßig zu Beweisproblemen führt.

Im konkreten Fall am 25. Oktober 2019 vor dem Amtsgericht Brandenburg kaufte der Kläger per Vertrag vom 27. Februar 2017 einen gebrauchten Opel-Insignia-Kombi zu einem Preis von 16.990 Euro brutto. In der Kaufvertragsurkunde wurde die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt. Weiterhin hieß es in der Urkunde: „Der Käufer bestätigt den Empfang des Kfz mit 1 Schlüsseln.“

Mit Schriftsatz vom 17. August 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, den zweiten Schlüssel des Pkw herauszugeben und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 4. Oktober 2017. Der Kläger behauptete erfolglos, dass mündlich vereinbart wurde, dass der Zweitschlüssel nachgereicht wird.

Da der Beklagten die Herausgabe unmöglich war, forderte der Kläger in seiner Klage Schadenersatz in Höhe von 636,82 Euro – Kosten für einen neuen Schlüssel inklusive Anlernen an das spezielle Fahrzeug.

Das Amtsgericht urteilte jedoch, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 434, 437, 440, 281 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Sachmangel grundsätzlich vorliegen (§ 434 I Nr. 2 BGB), wenn ein Gebrauchtwagen nur mit einem Schlüssel verkauft wird, obwohl bei Auslieferung des Fahrzeugs als Neufahrzeug ursprünglich zwei Originalfahrzeugschlüssel übergeben wurden, da das Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels gerade typisch für entwendete Fahrzeuge ist – somit könnte kein Eigentum durch Übergabe an den Käufer übergehen, § 935 BGB.

Allerdings liegt ein anderer Fall dann vor, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages ein deutlicher gegenteiliger Hinweis durch den Verkäufer erfolgt ist. Daher kommt eine Abweichung der üblichen Beschaffenheit nicht in Betracht, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, einen Fahrzeugschlüssel an den Käufer zu übergeben. Dies ist hier durch den Hinweis in der Kaufvertragsurkunde, dass das „Kfz mit 1 Schlüsseln“ übergeben wird, erfolgt.

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