Onlineforum Werkstattrecht Der Kaskoschaden in der Werkstatt

Von Konrad Wenz

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Der Kaskoschaden ist konfliktträchtig. Neben den Rechnungskürzungen gibt es auch andere Streitpunkte. Das zweite „Onlineforum Werkstattrecht“ zeigt auf, wann es oft zum Streit kommt und welche rechtlichen Mittel Werkstätten zur Verfügung stehen.

(Bild: VCG)

Das zweite „Onlineforum Werkstattrecht“ findet am 24. Juni 2020 statt und fokussiert sich auf den Kaskoschaden in der Werkstatt. Hier kommt es besonders oft zu Streitigkeiten zwischen dem Kunden (und damit in der Regel auch der Werkstatt) und der Versicherung, die ihre Ursachen in dem Versicherungsvertrag zwischen dem Kunden und seinem Kaskoversicherer haben.

„Streitigkeiten zwischen dem Kunden und seinem Versicherer sind für die Werkstatt nur schwer erkennbar“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Nickel, der während des Onlineforums Werkstattrecht den Kaskoschaden näher beleuchten wird. Praxisrelevant sei vor allem die Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zu erfüllen habe. Diese sind im Einzelnen in den AKB geregelt und werden häufig von der Überschrift „Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?“ eingeleitet.

Tagesordnungspunkt Rechnungskürzung

Rechnungskürzungen sind im Bereich der Kaskoversicherung an der Tagesordnung. Besonders häufig sind die Kosten der Beilackierung betroffen, die angeblich nicht versichert sein sollen. Gerade diese Argumentation des Versicherers macht es möglich, die Ansprüche gerichtlich weiter zu verfolgen – erläutert Nickel.

Grundsätzlich muss bei einem Kaskoschaden – anders als im Haftpflichtfall – bei einem Streit über die Schadenhöhe das Sachverständigenverfahren nach A.2.17 AKB durchgeführt werden. In diesem entscheiden dann drei Sachverständige endgültig über die Höhe der Reparaturkosten, wenn diese streitig waren. Nachteilig für den Kunden ist das Sachverständigenverfahren vor allem deshalb, weil er dafür von seiner Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage erhält – auch hierüber klärt der Verkehrsfachanwalt Nickel während des Onlineforums Werkstattrecht auf.

Henning Hamann, Geschäftsführer der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte GmbH wird darüber hinaus das sogenannte Quotenvorrecht behandeln. Die Grundsätze des Quotenvorrechts kommen immer dann ins Spiel, wenn den Geschädigten an einem Unfallereignis zumindest eine Teilschuld trifft. In der Regel wird dann nur eine bestimmte Quote seines entstandenen Schadens durch die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt. Die Grundsätze des Quotenvorrechts sind in Werkstätten oft unbekannt – da wird unter Umständen bares Geld verschenkt.

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