Schadenrecht Kürzungen trotz RKÜ

Von Joachim Otting

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Die Reparaturkostenübernahme ist ein Dauerärgernis des Unfallabwicklungsalltags. Die Werkstatt lässt sich vom Versicherer darüber dessen Eintrittspflicht bestätigen. Doch selbst bei unterschriebenen RKÜs kann es zu Streitfällen mit den Versicherern kommen.

Rechtsanwalt Joachim Otting informiert in der »Fahrzeug+Karosserie« regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung.
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(Bild: Otting)

Reparaturkostenübernahmen (RKÜs) sollen den Werkstätten Klarheit bei der Abwicklung von Unfallschäden verschaffen. Doch selbst wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht schriftlich bestätigt, bietet eine RKÜ den Betrieben keine vollständige Sicherheit gegen Rechnungskürzungen. Denn der Versicherer bestätigt in aller Regel nur, für die unfallbedingten Schäden einzutreten. Stellt er sich hinterher auf den Standpunkt, es gäbe gar keine unfallbedingten Schäden und zahlt nichts, wäre dieses Verhalten von seiner Erklärung abgedeckt. Dann muss in vollem Umfang um die Frage gestritten werden, ob die Schäden unfallbedingt sind und gegebenenfalls, in welchem Umfang.

Reparaturweg erklären

Doch es gibt auch andere Gelegenheiten, bei denen die Inhalte einer RKÜ wenig zu zählen scheinen. Uns liegt beispielsweise ein Fall vor, bei dem der Versicherer in einer Kaskosache, basierend auf eines ihm von der Werkstatt vorgelegten Kostenvoranschlags nebst Lichtbildern vom Schaden, erklärte: „Wir sind mit der Reparatur einverstanden. Schicken Sie uns bitte die Rechnung. Eine Prüfung der Rechnung behalten wir uns vor.“ Die Werkstatt reparierte und rechnete nach Kostenvoranschlag ab. In der Folge stellt sich der Versicherer nun auf den Standpunkt, die Tür hätte nicht erneuert werden dürfen, eine Instandsetzung hätte genügt.

So kürzte der Versicherer den Kaskoanspruch auf die von ihm für richtig gehaltenen Kosten einer Instandsetzung. Die Werkstatt protestierte, dass die Erneuerung der Tür im Kostenvoranschlag vorgesehen gewesen sei. In seiner Antwort erklärte der Versicherer jedoch, dass eine Reparaturübernahmeerklärung das Reparieren der Beschädigungen freigebe, welche durch diesen Schaden entstanden seien. Dies umfasse auch den daraus resultierenden Arbeitsweg für eine sach- und fachgerechte Reparatur.

Versicherer interpretiert die RKÜ

In der Antwort des Versicherers heißt es weiter: „Wie dem Prüfbericht zu entnehmen ist, war ein Austausch der Schiebetür bei dem vorliegenden Schadenbild nicht notwendig. Über dieses Wissen sollte die Werkstatt ebenfalls verfügen.“

So geht es zweifellos nicht. Wenn der Versicherer einen Kostenvoranschlag bekommt mit einem darin enthaltenen Reparaturweg und illustrierenden Fotos, kann die Antwort „Wir sind mit der Reparatur einverstanden“ nur als „Wir sind mit der beschriebenen Reparatur einverstanden“ verstanden werden. Auch der Vorbehalt einer Rechnungsprüfung ändert daran nichts. Denn dieser bezieht sich lediglich darauf, ob die Rechnung inhaltlich zu der vorgenommenen Reparatur passt.

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