Onlineforum Werkstattrecht Das Kaskorecht und die Quote

Redakteur: Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Trifft an einem Unfall den Geschädigten zumindest eine Teilschuld, ist es die Regel, dass die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nur eine Quote seines entstandenen Schadens ersetzt – Werkstätten sollten das wissen.

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(Bild: VCG)

Der Kaskoschaden ist konfliktträchtig. Neben den Rechnungskürzungen gibt es auch andere Streitpunkte. Das zweite „Onlineforum Werkstattrecht“ behandelt deshalb Themen rund um den Kaskoschaden in der Werkstatt. Die Verkehrsfachanwälte Matthias Nickel und Henning Hamann werden das Kaskorecht allgemein, das Sachverständigenverfahren sowie das sogenannte Quotenvorrecht erläutern und die brennenden Fragen des Kaskorechts gemeinsam mit dem ZKF-Präsidenten Peter Börner und »F+K«-Chefredakteur Konrad Wenz diskutieren.

Verkehrsrechtsanwalt Henning Hamann, Geschäftsführer der bundesweit agierenden Kanzlei Voigt Rechtsanwalt GmbH wird dabei den Teilnehmer das Quotenvorrecht erläutern. Die Grundsätze des Quotenvorrechts sind in der alltäglichen Schadenspraxis der Autohäuser/Autovermieter meist unbekannt. Selbst viele Rechtsanwälte sind mit diesen Grundsätzen nicht ausreichend vertraut, sodass bei einer derartigen Schadenskonstellation bares Geld verschenkt wird.

Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, kann er zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Diese wird seinen Schaden regulieren und den Geschädigten dann in der Regel höher einstufen. Dennoch kann diese Abrechnungsvariante für den Geschädigten Vorteile gegenüber der isolierten Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung bringen. Wie und wann das funktioniert, wird Henning Hamann erläutern.

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